Menschenrechtsverletzungen im Iran

Amnesty: Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie
Amnesty International, Stellungnahme vom 7.7.2008 an VG Mainz – 3 K 640/06.MZ – (ID 103148)
„(…) Evangelikale Christen gehören nach Einschätzung von Amnesty International zu den Personen, die sehr häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert und mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Diese Einschätzung wird von zahlreichen anderen Organisationen und Experten geteilt.(1) Aktivitäten evangelikaler Christen werden besonders streng überwacht, um Missionsversuche zu unterbinden. Laut Auskunft des US-Außenministeriums sollen sie sogar aufgefordert worden sein, zum Zwecke der Kontrolle Mitgliederlisten zu übergeben.(2)
Wir haben unter Frage 3 sehr ausführlich die unserer Organisation bekannt gewordenen Fälle von Verfolgung von Christen im Iran dargestellt. Diese Referenzfälle belegen, dass in den vergangenen vier Jahren fast ausschließlich Konvertiten, die in unabhängigen, freikirchlichen, evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert haben, Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sowie von nicht-staatlichen Übergriffen geworden sind. Anhand der dargestellten Referenzfälle lassen sich folgende Verfolgungsmuster feststellen:
– Anonyme Drohanrufe, Morddrohungen gegen Muslime, die zum Christentum konvertiert sind;
– Überwachung und Kontrolle von Treffen evangelikaler Christen in privaten Wohnungen durch die iranischen Sicherheitskräfte;
– Razzien der Sicherheitskräfte bei Treffen von evangelikalen Hausgemeinden;
– Welle von Festnahmen von Mitgliedern freikirchlicher Hausgemeinden, vermutlich im Zusammenhang mit Ergebnissen der Überwachung von Hausgemeinden bzw. Erkenntnissen, die durch Verhöre evangelikaler Christen gewonnen wurden;
– Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Verhöre über christliche Aktivitäten und Befragung über andere Gemeindemitglieder, Pastoren oder Gemeindeleiter; (…)
– Ausübung von Druck, um Konvertiten zur Rückkehr zum Islam zu zwingen: Konvertiten werden gezwungen, Erklärungen zu unterschreiben, in denen sie ihre Konversion widerrufen; (…)
– Verurteilung auf Bewährung oder Haftentlassung vor Ablauf der Haftstrafen verbunden mit der Drohung, die Gesamtstrafe verbüßen zu müssen, wenn eine erneute Festnahme im Zusammenhang mit der Religionsausübung erfolgt;
– Häufig eingesetzte Vorwürfe oder Anklagepunkte: ’Aktivitäten gegen den Islam’, ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ sowie konstruierte kriminelle Vorwürfe wie ’Drogenhandel’;
– Strenge Überwachung nach Freilassung, um Kontakte mit oder Wiederbelebung der Hausgemeinde zu unterbinden.
Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen ist zu erwähnen, dass für Konvertiten eine weitere Gefährdung entstehen kann, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tode zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie ausgehen, wenn der Familie radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren. Eine Gefährdung für Konvertiten aus dem Kreis der Familienangehörigen dürfte latent fast immer bestehen und in einigen Fällen bei Familienstreitigkeiten in eine konkrete staatliche Verfolgung umschlagen, wenn eine Denunziation seitens Familienangehöriger bei der Polizei erfolgt. Bei konvertierten Ehepaaren mit Kindern ist von einem erhöhten Gefährdungsrisiko auszugehen, da eine christliche Erziehung der Kinder im überwältigend muslimischen Umfeld sehr wahrscheinlich schwer zu verheimlichen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass davon auszugehen ist, dass die Kinder aus Ehen von Konvertiten offiziell als Muslime gelten bzw. als solche bei den Behörden registriert sind. Somit bleibt die Gefahr der Verfolgung und Repression als vom islamischen Glauben Abtrünniger auch in der zweiten Generation bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass für evangelikale Christen und Konvertiten die Möglichkeit einer ungehinderten Religionsausübung in privaten Hausgemeinden nicht besteht. (…)
Generell ist eine verschärfte Verfolgung und Unterdrückung abweichender Meinungen seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad festzustellen.(6) Auf der Grundlage vage formulierter Gesetze greifen die Sicherheitskräfte hart durch gegen alle von der offiziellen konservativen Regierungslinie abweichenden oder regierungskritischen Bewegungen. Betroffen von diesem verschärften Vorgehen sind neben Menschenrechtsaktivisten die unabhängigen Gewerkschafter und Studenten sowie die Frauenrechtsaktivistinnen. Auch die in den vergangenen Jahren massiv verstärkte Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten kann als Teil dieser staatlichen Repression gegen alle diejenigen, die von der konservativen schiitischen Politik abweichen, verstanden werden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher gegenwärtig dem Parlament zur Diskussion vorliegt. Anfang 2008 wurde durch Medienberichte bekannt, dass die iranische Justiz einen Entwurf des Strafrechts zur weiteren Beratung und Beschlussfassung dem Parlament vorgelegt hat, welcher u. a. eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe vorsieht. Neben ’Hexerei’, ’Ketzerei (Irrlehre)’ soll ’Apostasie (Abfall vom Islam)’ in das Hadd-Kapitel des iranischen Strafgesetzbuches aufgenommen werden als eine Straftat, die zwingend mit der Todesstrafe zu ahnden ist.(7) Bislang gibt es im iranischen Strafgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen, die den Abfall vom Islam unter Strafe stellen. Das islamische Recht jedoch verbietet den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion und sieht für Apostasie die Todesstrafe vor. Das iranische Strafrecht eröffnet für Richter die Möglichkeit, ihr Wissen über das islamische Recht in den Fällen anzuwenden, zu denen das Strafgesetzbuch keine bestimmten Regelungen enthält. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus. Denn damit wäre die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den Entwurf des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. (…)“
(1) Schweizerische Flüchtlingshilfe: Themenpapier – Christinnen und Christen im Iran, vom Oktober 2005; US Department of State (USDOS): International religious freedom report 2007, vom 14.09.2007; Barbara Svec: Christen im Iran – Eine Auswertung internationaler Quellen, veröffentlicht im Asylmagazin 4/2007; US Commission on International Religious Freedom: Annual Report, vom Mai 2008; Berichte der UN Sonderberichterstatterin für Religions- und Glaubensfreiheit, Asma Jahangir, letztmalig vom 28.02.2008, A/HRC/7/19/Add.1.
(2) US Department of State (USDOS): International Religious Freedom Report 2006, 15. September 2006.
(6) Amnesty International Report 2008, S. 185; Human Rights Watch: ’You can detain anyone for anything’ – Iran’s broadening clampdown on independent activism, vom Januar 2008.
(7) Siehe BBC: EU attacks Iran’s new penal code, 26.02.2008; Spiegel online: Iran to punish apostasy with death, 28.02.2008; Telepolis: Freie Hand für Todesurteile – Irans neues Strafgesetz, 16.06.2008.
http://www.asyl.net/Magazin/9_2008c.html#c4
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http://www.if-id.de/de/?p=200
Integrationsforum der IranerInnen in Deutschland
Integrationsforum der IranerInnen in Deutschland

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